Rechtsprechung
BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 55 StGB; 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Ausgleich gescheiterter Gesamtstrafenbildung bei Strafzumessung; Durchführung in der Hauptverhandlung) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB, § 354 Abs. 1b StPO, §§ 460, 462 StPO
- Wolters Kluwer
Ausgleich der gescheiterten oder verhinderten nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Aufhebung des Strafausspruchs wegen eines Erörterungsmangels
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55
Ausgleich der gescheiterten oder verhinderten nachträglichen Gesamtstrafenbildung; Aufhebung des Strafausspruchs wegen eines Erörterungsmangels
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die bereits vollstreckte Einzelstrafe - Härtefallausgleich statt nachträglicher Gesamtstrafe
Papierfundstellen
- BeckRS 2017, 110742
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10
Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung: …
Auszug aus BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16
Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20;… Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jew. mwN). - BGH, 05.11.2014 - 1 StR 299/14
Härtefallausgleich für bereits vollstrecke Haftstrafen (Voraussetzungen: …
Auszug aus BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16
Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGH…, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 20; Urteil vom 5. November 2014 - 1 StR 299/14, BGHR StGB § 55 Bemessung 4 jew. mwN). - BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16
Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)
Auszug aus BGH, 22.02.2017 - 2 StR 439/16
Sie ist der Entscheidung des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs18/18 Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber - wie hier - daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1997, 1993; NJW 2011, 868; BeckRS 2017, 110742).
- LG Mönchengladbach, 02.12.2019 - 32 KLs 18/18 Ist nach § 55 StGB eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber - wie hier - daran, dass die früher erkannte Strafe bereits vollstreckt ist, so ist die darin liegende Härte bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszugleichen (vgl. BGH, NJW 1997, 1993; NJW 2011, 868; BeckRS 2017, 110742).